des Ortsvereins Hardegsen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

§ 1 Abgrenzung und Name

Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Hardegsen.

Er führt den Namen „SPD Ortsverein Hardegsen".

Der Ortsverein gliedert sich in die Abteilungen, Hardegsen, Hettensen und Hevensen.

Den Abteilungen werden folgende Ortschaften zugeordnet:

Hardegsen: Ellierode, Gladebeck, Lichtenborn, Lutterhausen, Ertinghausen, Espol, Üssinghausen und Trögen

Hettensen: Asche

§ 2 Parteizugehörigkeit

Über die Aufnahme als Mitglied in die Partei entscheidet der Vorstand des Ortsvereins nach Anhörung der zuständigen Abteilung.

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvereinsvorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ortsvereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  1. Entgegennahme der Berichte des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren/Revisorinnen und auf Verlangen auch der/des Abteilungsvorsitzenden und der Gremien.
  2. Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Wahl des geschäftsführenden Ortsvereinsvorstandes und mindestens zweier Revisoren/Revisorinnen für die Dauer von 2 Jahren.
  4. Beschlussfassung über vorgeschlagene Anträge zum Unterbezirks-, Bezirks- und Bundesparteitag.
  5. Wahl der Delegierten zum Unterbezirksparteitag, zu Nominierungskonferenzen sowie weiteren Delegiertenkonferenzen.
  6. Nominierung der Kandidaten/Kandidatinnen, die dem Unterbezirksvorstand zur Wahl für die Kreistags-, Landtags- und Bundestagswahlen vorgeschlagen werden sollen.
  7. Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl des Stadtrates
  8. Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl der Ortsräte auf Vorschlag der Abteilungen
  9. Festlegung der Grundsätze, Koordinierung und Kontrolle der kommunalpolitischen Arbeit
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb einer Woche erneut schriftlich mit gleicher Tagesordnung zu laden. Die dann stattfindende Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
  • (5) Die Mitgliederversammlungen sollen möglichst abwechselnd in den Ortschaften des Stadtgebietes stattfinden.

§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. Auf Beschluss des Ortsvereinsvorstandes, der mit Mehrheit seiner Mitglieder gefasst sein muss.
  2. Auf Antrag von mindestens eines Abteilungsvorstandes.
  3. Wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder des OV dies beantragen.
  4. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 6 Ortsvereinsvorstand

  1. Dem Ortsvereinsvorstand gehört der geschäftsführende Vorstand an, der aus der/dem Ortsvereinsvorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Ortsvereinsvorsitzenden, dem/der Ortsvereinskassierer/in, dem/der Schriftführer/in besteht. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind: Der/Die Pressesprecher/in, der/die Bildungsbeauftragte sowie die von den Abteilungen vorgeschlagenen 6 Beisitzer/innen (je 2 pro Abteilung). Beratend tätig sind: Vertreter/innen der im OV tätigen Arbeitsgemeinschaften sowie Funktionsträger (Abteilungsvorsitzende, BM/in, Fraktionsvorsitzende der Stadtratsfraktion), soweit sie der SPD angehören.
  2. Der Ortsvereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Wahl des geschäftsführenden Ortsvereinsvorstandes erfolgt in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen.
  4. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen. Sie/Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Im Vertretungsfall laden die stellvertretenden Vorsitzenden ein.
  5. Der Vorstand tagt im Allgemeinen parteiöffentlich. Die Einladung der Vorstandsmitglieder erfolgt 1 Woche vorher schriftlich.

§ 7 Abteilungen

Organe der Abteilungen sind:

  • die Abteilungsmitgliederversammlung
  • der Abteilungsvorstand

§ 8 Abteilungsmitgliederversammlung

Aufgaben der Abteilungsmitgliederversammlung sind:

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt. Die Einberufung durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
  2. Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Abteilungsvorstandes in Finanzfragen der Abteilung
  3. Wahl des Abteilungsvorstandes und der Abteilungsrevisoren.
  4. Nominierung der Beisitzer/innen zum Ortsvereinsvorstand.
  5. Nominierung der Kandidaten/Kandidatinnen, die dem Ortsverein zur Wahl des Stadtrates vorgeschlagen werden.
  6. Nominierung der Kandidaten/Kandidatinnen, die zur Aufstellung der Ortsratslistendem Ortsverein vorgeschlagen werden.
  7. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Ortsverein.

§ 9 Abteilungsvorstand

  1. Der Abteilungsvorstand besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden und bei eigener Kassenführung aus der / dem Kassierer/in und einem / einer Revisor/in. Die Abteilung kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen.
  2. Der Abteilungsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Wahl des Abteilungsvorstandes erfolgt bei geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen.
  4. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen.
  5. Der Vorstand tagt im Allgemeinen parteiöffentlich. Die Einladung der Vorstandsmitglieder erfolgt 1 Woche vorher schriftlich.

§ 10 Finanzen

  1. Die Verantwortung für die Finanzierung der Arbeit liegt beim Ortsverein. Der Ortsvereinsvorstand ist für die Einhaltung der Finanzordnung, die Beitragsabrechnung und die Rechenschaftslegung im Ortsverein – einschließlich der Abteilungen – verantwortlich.
  2. Die Sonderbeiträge der Stadtratsfraktion verbleiben beim Ortsverein. Aufwendungen für politische Arbeit werden in angemessener Höhe von den Abteilungen mitfinanziert.
  3. Die Ortsvereinsrevisoren/Ortsvereinsrevisorinnnen berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  4. Der Ortsverein richtet für die Abteilungen Sonder-Unterkonten ein. Kontoinhaber ist der Ortsverein. Die Abteilungskassierer/innen werden in ihrem Aufgabenbereich als Beauftragte des Ortsvereins und der jeweiligen Abteilung tätig. Dem Ortsverein steht nur dann Zugriff auf die Abteilungskonten zu, wenn keine andere Aufgabenerledigung mehr möglich ist.
  5. Auf den Sonder-Unterkonten werden die Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge der Mitglieder der jeweiligen Ortsratsfraktion geführt. Zweckgebundene Spenden für einzelne Abteilungen überweist der Ortsverein ungekürzt auf das jeweilige Konto. Einnahmen der Abteilungen durch „Veranstaltungen“ verbleiben ebenfalls in der Abteilungskasse.
  6. Die Prüfung der Kassenführung erfolgt durch die Abteilungsrevisoren/innen.
  7. Ausgaben für Ehrungen, Altersjubiläen und Todesfälle werden aus den Abteilungskassen beglichen.
  8. Die Abrechnungen der jeweiligen Sonder-Unterkonten erfolgt spätestens zum 20. Januar des Folgejahres. Sie ist unaufgefordert dem Ortsverein zum Termin zu übersenden.
  9. Finanzmittel der „Alten Ortsvereine“ werden mit Datum der Gründungsversammlung den Sonder-Unterkonten der Abteilungen gutgeschrieben.
  10. Das „Parteihaus“ der Abteilung Hevensen verbleibt mit allen Nutzen und Lasten inder alleinigen Verfügungsgewalt der Abteilung Hevensen

§ 11 Fraktionen

  1. Die Gründung der Ortsrats- und Gemeinderatsfraktion erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Bezirksstatuts.

§ 12 Änderung des Statuts

  1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen ist. indestens 20 Prozent der Mitglieder müssen bei einer Beschlussfassung anwesend sein.
  2. Vor Änderungen von Satzungsvorschriften, die die Abteilungen betreffen, sind Abteilungsmitgliederversammlungen durchzuführen. Nach dem Bezirksstatut sind Regelungen über Abteilungen im Ortsvereinsstatut zu verankern. Über das Ortsvereinsstatut hat die Ortsvereinsmitgliederversammlung abzustimmen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die übergeordneten Organisationsstatuten der SPD.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Dieses Statut wurde in der Mitgliederversammlung am 04.11.2016 [§9 Der Abteilungsvorstand] sowie in der Mitgliederversammlung am 17.11.2017 [§ 1 Abgrenzung und Name] und [§ 6 Ortsvereinsvorstand] geändert.